SOS-Notruf

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass gemäß § 9 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) nicht überbaute Grundstücksflächen Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

Eine Ausgestaltung von Gartenflächen mit Schotter beziehungsweise Kies ohne zugehörige, zulässige und erforderliche Nutzung (z. B. Kiesfläche als Einstellplatz) stellt keine Grünfläche im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung dar und ist daher bauordnungsrechtlich nicht zulässig.

Wir bitten Sie daher, Schottergärten bis zum 31.03.2024 zurückzubauen bzw. nicht bebaute Flächen wieder zu Grünflächen umzugestalten. Nach dem 31.03.2024 festgestellte oder gemeldete Schottergärten werden an den für eine Sanktionierung zuständigen Landkreis Lüneburg gemeldet.

Weitere Informationen zum Thema Schotter- bzw. Steingärten entnehmen Sie bitte dem Flyer des Landkreises Lüneburg.

Kategorien: Allgemein

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