SOS-Notruf

Bauleitplanung

Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Verfahren der öffentlichen Auslegung und der Auslegungsunterlagen (§ 4a IV BauGB)

Die Gemeinde Adendorf veröffentlicht hier gem. § 4a IV BauGB den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachungen nach § 3 II 2 BauGB und die nach § 3 II 1 BauGB auszulegenden Unterlagen für folgende laufende Verfahren:

Veröffentlichung der beschlossenen Bebauungspläne / wirksamen Flächennutzungsläne im Internet

Die Gemeinde Adendorf veröffentlicht ihre jeweiligen in Kraft getretenen Bebauungspläne sowie ihre wirksamen Flächennutzungspläne über das Geoportal des Landkreises Lüneburg.

Bauleitplanung

Bauleitpläne:

Rechtsgrundlage für die Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch (BauGB), ein Bundesgesetz. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Sie werden von den einzelnen Gemeinden im Landkreis in eigener Zuständigkeit aufgestellt. Sie bestehen im Allgemeinen aus einer Planzeichnung, einer Begründung sowie einem Umweltbericht. Planungsträger für die Bebauungspläne ist die Gemeinde. Sie ist im Rahmen ihrer grundgesetzlich gesicherten Planungshoheit für ihre städtebauliche Entwicklung verantwortlich. Der Flächennutzungsplan als übergeordneter Plan fällt in die Zuständigkeit der Samtgemeinde.

Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan umfasst das ganze Gemeindegebiet. Er stellt die beabsichtigten städtebaulichen Nutzungen in allgemeiner Form dar, z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für öffentliche Einrichtungen (etwa Schulen), Verkehrsflächen oder Grünflächen. Zuständig ist die Samtgemeinde.
Er wird vom Rat beschlossen, ist bindend für Behörden und andere öffentliche Planungsträger (etwa Straßenbaubehörden oder Stromversorger) und bildet den Rahmen für die Bebauungspläne, die daraus konkreter entwickelt werden. Er ist nicht unmittelbar verbindlich für den einzelnen Bürger.
Flächennutzungspläne müssen genehmigt werden, zuständig dafür ist der Landkreis Lüneburg.

Bebauungsplan:

Für den Bürger entscheidend ist der jeweils für das Baugebiet aufgestellte Bebauungsplan. Zuständig hierfür sind die Mitgliedsgemeinden. Er enthält verbindliche konkrete Festsetzungen, die jedes einzelne Grundstück betreffen. Dies sind etwa die zulässige Art der erlaubten Bebauung (z. B. Wohnen oder Gewerbe) oder die zulässige Dichte der Bebauung, die Höhe oder auch die Art der Gestaltung. Die Wirkung des rechtskräftigen Bebauungsplans für den Bauherren ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke „zur Bebauung frei“, anderseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Schranken für die Bebauung der Grundstücke.
Er wird vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und wird damit verbindliches Ortsrecht. Eine Genehmigungspflicht besteht für Bebauungspläne im Allgemeinen nicht.

Verfahren:

Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das BauGB detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen. Hervorzuheben sind die Mitwirkungsrechte der Bürger (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anregungen zum Planinhalt während der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe) und die Verpflichtung der Gemeinde zur gerechten Abwägung aller vorgetragenen und sich aufdrängenden privaten und öffentlichen Belange.

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