SOS-Notruf

Das Schiedsamt in Adendorf

Das gemeindliche Schiedsamt wird von ehrenamtlich tätigen Frauen und Män­nern besetzt, die vom Gemeinderat gewählt sind und unter der Aufsicht des örtlichen Amtsgerichts tätig werden.

Das Schiedsamt kann in allen bürgerrechtlichen Rechtsangelegenheiten (z.B. vermögensrechtliche Forderungen zwischen Privaten oder Privaten und Firmen) zur Streitschlichtung angerufen werden. Es dient dazu, Konflikte unkomplizier­ter, schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren beizulegen und den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Das Verfahren kostet ca. 40 – 80 €, wird durch einen schriftlichen Schiedsamtsantrag (der auch zu Protokoll der Schiedsperson gestellt werden kann) eingeleitet und ist normalerweise in max. 3 Monaten erledigt.

Normalerweise ist das Verfahren für Antragsteller freiwillig, bei einigen zivil­rechtlichen Problemen jedoch ist die Anrufung des Schiedsamtes zwingend vorgeschrieben, bevor Klage beim Gericht erhoben werden darf. Dazu gehören vor allem:

  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten, wie z.B. Streitigkeiten über Hecken, Bü­sche oder Bäume an der Grenze, Herüberfall von Früchten, Emissionen (Licht, Lärm, Gerüche etc.) oder aber Einfriedungen.
  • Ansprüche wegen Ehrverletzungen, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden (z.B. Beleidigungen, üble Nachrede).
  • Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), also Streitigkeiten, die eine Diskriminierung im privaten Bereich betreffen.

Bei bestimmten kleinen Straftaten (Vergehen), bei denen die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung sieht und der Verletzte Privatklage mit dem Ziel der Bestrafung der beschuldigten Person erheben möchte, muss ebenfalls zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt vorausgehen.

Arbeitsweise der Schiedspersonen:

Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig, unparteiisch und zur Verschwiegen­heit verpflichtet. Sie haben keine richterliche Gewalt; sie fällen keine Entschei­dungen und üben keinen Einigungszwang aus. Ihre Aufgabe ist es, die Parteien in der mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung zu einer eigenverantwortli­chen, gütlichen Einigung zu führen.

Deshalb lädt die Schiedsperson die Beteiligten grundsätzlich persönlich. Es besteht Anwesenheitspflicht, eine Vertretung durch Dritte (Anwälte) ist nicht zulässig, jedoch dürfen diese selbstverständlich am Termin als Beistand teil­nehmen. Erscheint eine Partei trotz Ladung nicht zum Termin, verhängt die Schiedsperson ein Bußgeld.

Kommt es nach Erörterung im Termin zu einer gütlichen Einigung (Vergleich), so wird dieser von der Schiedsperson protokolliert, von den Parteien und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt damit Rechtsgültigkeit. Aus diesem Vergleich kann wie aus einem gerichtlichen Urteil die direkte Zwangsvollstre­ckung betrieben werden, ohne vorher Zivilrechtsklage erheben zu müssen.

Kommt keine Einigung zustande, bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosig­keit des Sühneversuchs, damit die Parteien die Klage bzw. die Privatklage beim zuständigen Gericht einreichen können.

In Adendorf sind als Schiedspersonen derzeit tätig:

Hans-Rudolf Paetzel,
Hermann-Niemann-Straße 5
21365 Adendorf
Telefon: 04131 – 18 99 90

und sein Stellvertreter

Albert G. Paulisch,
Moorchaussee 4
21365 Adendorf
Telefon: 04131 – 98 18 02
E-Mail: albert.paulisch@schiedsmann.de

Nähere Informationen können eingesehen werden unter
www.schiedsamt.de (externer Link)

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